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Freistellung nach dem Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetzes (SWBG)


Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz SBFG

Wer sich beruflich, politisch oder im Ehrenamt weiterbilden will, hat Anspruch, dafür von der Arbeit freigestellt zu werden. Das gilt für Beschäftigte, Beamte, Richter und Auszubildende, die überwiegend im Saarland beschäftigt sind und seit mindestens 12 Monaten ihrem Betrieb zugehören.
Der Anspruch erstreckt sich auf jährlich bis zu 6 Tage Freistellung für berufliche oder politische Weiterbildung oder eine Qualifizierung im Ehrenamt. Auch eintägige Veranstaltungen sind freistellungsfähig.

Die Freistellung von der Arbeit kann für bis zu 6 Tage im Jahr beansprucht werden. Ab dem dritten Freistellungstag gilt, dass der Beschäftigte die Hälfte der Freistellungszeit durch arbeitsfreie Zeit einbringen muss, z.B. durch Urlaub, Überstunden oder Tage, an denen nicht gearbeitet wird. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung gilt also für insgesamt bis zu 4 Fortbildungstage im Jahr.

Die Beschäftigten müssen beim Arbeitgeber die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor Beginn beantragen. Der Arbeitgeber muss spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Rückmeldung geben.

Die genauen Regelungen sind nachzulesen unter https://www.saarland.de/mbk/DE/portale/weiterbildung/bildungsfreistellung/wichtige-regelungen/bildungfreistellung-wichtigeregelungen_node.html

Alle Kurse mit Bildungsurlaub bei der vhs Saarlouis: https://vhs-saarlouis.de/synapsecore.php?dbrequest=unboundsearch&suchbegriff=Bildungsurlaub

 

 

 

 

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